Die Welt der Telekommunikation

Rundfunk- und Telemedien-Prüffälle der KJM im dritten Quartal 2012

München (ots) – Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im dritten Quartal 2012 insgesamt 16 Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt. Zwei davon kommen aus dem Rundfunk-, vierzehn aus dem Telemedienbereich. Bei der Aufsicht über den Rundfunk arbeitet die KJM Hand in Hand mit den Landesmedienanstalten: Sie beobachten, prüfen und bewerten potenziell problematische Rundfunkangebote und leiten – bei Feststellen eines Anfangsverdachts auf einen Verstoß gegen den JMStV – der KJM die entsprechenden Prüffälle zur Entscheidung zu. Im Internetbereich unterstützen jugendschutz.net und die Landesmedienanstalten die KJM bei ihren Aufgaben: So treten jugendschutz.net oder auch die Landesmedienanstalten bei der Annahme von Verstößen vorab an die Anbieter heran und fordern, entsprechende Inhalte freiwillig herauszunehmen. Auf diese Weise können viele Internet-Fälle ohne aufwändiges Verfahren geklärt werden. Erst bei Nichtabhilfe oder in besonders schweren Fällen schreitet die KJM ein. Sowohl im Rundfunk- als auch im Telemedienbereich kann die KJM nur gegen Anbieter mit Sitz in Deutschland vorgehen. Indizierungen fallen in das Aufgabengebiet der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Die KJM ist in dem Zusammenhang einerseits für die Abgabe von Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen im Bereich der Telemedien zuständig und kann andererseits selbst Indizierungsanträge stellen.

Rundfunk

Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 18-Jährige (Sendezeitgrenze 23 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgendem Fall fest:

Der Sender Kabel 1 zeigte vor 23 Uhr den Horrorfilm „Resident Evil: Apokalypse“ in einer ungekürzten Fassung, die mit der FSK-Freigabe „keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet ist. Das stellt einen Verstoß gegen die Jugendschutz-Bestimmungen dar, der Film hätte erst ab 23 Uhr ausgestrahlt werden dürfen.

Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 16-Jährige (Sendezeitgrenze 22 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgendem Fall fest:

Die Spiegel TV-Dokumentation „Tempel der Lust – Das Geschäft mit der käuflichen Liebe“ lief bereits ab 20.15 Uhr auf Vox. In der Sendung geht es um verschiedene Bordelle und Swinger-Clubs – darunter auch um ein SM- und Fetisch-Studio. Dabei werden ungewöhnliche Sexualpraktiken wie Atemreduktion, Vollgummierung oder Fesselung aus der Erwachsenenperspektive als normal dargestellt. Diese Sexualpraktiken entsprechen nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren und können von ihnen nicht eingeordnet werden.

Telemedien

Die Jugendschutzrelevanz von Internet-Inhalten ist in der Regel ungleich höher als die von Fernseh-Sendungen. Weil Angebote im Netz außerdem nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern meist über einen längeren Zeitraum online sind, berichtet die KJM über die Verstöße in Telemedien anonymisiert:

Ein Angebot ist nach dem JMStV absolut unzulässig, da es zum Hass gegen Frauen aufstachelt.

Sechs Verstöße beziehen sich auf Angebote, die einfache Pornografie beinhalten. In Telemedien darf einfache Pornografie nur ausnahmsweise innerhalb geschlossener Benutzergruppen zugänglich gemacht werden. Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen den JMStV vor.

Sieben Angebote stellen aufgrund entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV dar. Sie zeigten zum Zeitpunkt der Beobachtung erotische Bilder und explizite Schilderungen sexueller Vorgänge – auch bizarrer Sexualpraktiken – unterhalb der Pornografieschwelle.

In 13 Fällen wurde das Verfahren eingestellt, da die jugendschutzrelevanten Inhalte nach der Anhörung des Anbieters entfernt worden und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Einstellung (kein absolut unzulässiges Angebot, kein Wiederholungstäter) gegeben waren.

Die KJM beschloss – je nach Art und Schwere der Verstöße – Beanstandungen, Untersagungen und/oder Bußgelder. Die entsprechenden Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führen die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten durch. Strafrechtlich relevante Inhalte gibt die KJM an die zuständigen Staatsanwaltschaften ab.

In 100 Fällen beantragte die KJM im zweiten Quartal 2012 die Indizierung eines Telemedienangebots bei der BPjM. Die Anträge bezogen sich zum Großteil auf Internetangebote mit pornografischen Darstellungen. In weiteren 27 Fällen gab die KJM eine Stellungnahme zu Indizierungsanträgen anderer antragsberechtigter Stellen bei der BPjM ab, die von der BPjM bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen sind.

Damit befasste sich die KJM seit ihrer Gründung im April 2003 mit rund 4.940 Fällen.

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